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Zweiter Ilanzer Artikelbrief vom 25. Juni 1526 mit an den Siegelbändern befestigter Zusatzerläuterung zu einzelnen Bestimmungen

Zweiter Ilanzer Artikelbrief vom 25. Juni 1526 mit an den Siegelbändern befestigter Zusatzerläuterung zu einzelnen Bestimmungen

2024
Archiv dal stadi dal Grischun

Die von den Drei Bünden am 4. April 1524 und 25. Juni 1526 in Ilanz erlassenen sogenannten Artikelbriefe regelten das Verhältnis zwischen dem neuen Staat der Drei Bünde und der katholischen Kirche. "Brief" bedeutet in der Sprache des Mittelalters Vertrag. Während der erste Artikelbrief Forderungen vor allem auf die Disziplinierung der Ortsgeistlichen durch die Gemeinden erhob, richteten sich die Bestimmungen des zweiten Artikelbriefs gegen die Bischofsherrschaft und die Feudalherren: Weder der Bischof noch sein Generalvikar sollten weltliche Ämter besetzen. Klöster auf bündnerischem Gebiet wurden der Aufsicht der Bünde unterstellt. Die Dorfgemeinden durften ihre Pfarrer selber wählen und absetzen, die Abgaben des grossen und kleinen Zehnten wurden reduziert bzw. aufgehoben, gewisse Rechte der Territorialherren wurden auf die Gemeinden übertragen, Güter durften nur zu Erbleihe, d.h. freier Pacht, geliehen werden.

Beide Artikelbriefe erwiesen sich von grosser Tragweite für die Politik des Freistaats und sicherten den Bündner Gemeinden Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten, die dem "Gemeinen Mann", also den einfachen Bürgern und Bauern, andernorts fehlten. Sie ermöglichten zudem die freie Wahl der Konfession (katholisch oder reformiert) und somit auch die Verbreitung der Reformation.

Staatsarchiv Graubünden / StAGR A I/1 Nr. 074 / Urkunden des Freistaatlichen Archivs / Archivinformationssystem Staatsarchiv Graubünden.

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